Rechtsschutzversicherer verweigert Leistung aufgrund Fristversäumnis
Versäumt ein Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden eine Frist, so ist die Pflicht zur Leistung für den Rechtsschutzversicherer nicht entfallen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) läuft nach einer entschuldbaren Fristversäumung keine neue Frist an. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch auf Rechtskostenübernahme dann jedoch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen. Auf Kostendeckung aus einer Unternehmens-Rechtsschutzversicherung für ein sozialgerichtliches Verfahren geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin.
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