BGH zur Unfallversicherung: Kündigungsrecht beginnt mit erster Leistung
Eine Regelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen besagt, dass der Vertrag durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes ist damit die erste Leistung des Versicherers gemeint. Die Kündigungsfrist startet demnach nicht bei jeder Leistung neu.
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