Verstoß gegen Untersuchungsobliegenheit im BU-Nachprüfungsverfahren
Laut den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung obliegt es dem Versicherungsnehmer, sich zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf Verlangen des Versicherers von einem von ihm beauftragten Arzt einmal jährlich untersuchen zu lassen. Verstoße der Versicherungsnehmer grundlos dagegen, könne er sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Änderungsmitteilung des Versicherers nicht den formellen Anforderungen entspricht.
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