Versicherte muss Nachweis für Einbruchsdiebstahl erbringen
Für einen Leistungsanspruch muss der Versicherte seiner Darlegungs- und Beweislastpflicht nachkommen, indem er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt. Die Ehefrau des Versicherten bemerkte am 05.12.2015 den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa verstauten Geldkassette. Daraufhin erstattete sie noch am selben Tag Strafanzeige. Die Polizei konnte keine Einbruchsspuren an Fenstern und Türen des Wohnhauses feststellen.
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