Versicherer nutzt rechtswidrig erhobene Daten
Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten gemäß § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Einen Zwang zur Erteilung einer solchen Erklärung darf der Versicherer dem Versicherten jedoch nicht auferlegen. Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Der Versicherten wurde im Rahmen der BU-Leistungsprüfung eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, die sie unterzeichnete.
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