Beratung durch Versicherungsmakler bei Tarifwechsel
Eine vom Versicherten beauftragte Überprüfung des Versicherungsmaklers, ob ein Tarifwechsel in der Krankenversicherung vorteilhaft ist, ist nach einem Urteil des LG Heidelberg als Vermittlung von Versicherungsverträgen im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG zu verstehen. Die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) stellte einen Unterlassungsanspruch gegen den Finanzdienstleister MLP auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG.
Weiterlesen auf: AssCompact