Krankenkassen: Nur bestimmte Antragsprüfer zulässig
Um die Ansprüche von Patienten zu prüfen, darf eine Krankenkasse nur den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung für die Prüfung der Leistungspflicht beauftragen. Es reicht nicht, einen Gutachter einer Kassenärztlichen Vereinigung zu beauftragen.
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