Kein Schadensersatz trotz Verletzung der Dokumentationspflicht
Kunden eines Versicherungsmaklers können Schadenersatzanspruch nicht damit begründen, dass der Makler seine Pflicht zur Dokumentation der Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung verletzt habe. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor. Eine solche Pflichtverletzung führt demnach nur zu einer Umkehr der Beweislast, aber nicht zu einem eigenständigen Schadenersatzanspruch. Dies gilt zum einen, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird. Zum anderen aber auch, wenn die vorhandene Dokumentation nicht ausweist, dass beraten wurde.
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