Urteil zur bAV: Keine GKV-Beiträge auf Überbrückungsgeld
Wer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet, kann von seinem Arbeitgeber das sogenannte Überbrückungsgeld bekommen. Solange dieses Geld tatsächlich einer Überbrückung der Zeit bis zur Altersrente dient, fallen darauf keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG). In Verbindung stehende Nachrichten: Unabhängigkeit des Treuhänders: Setzen, sechs! – So reagiert die Bafin auf das Axa-Urteil zur PKV-Beitragserhöhung Diskriminierende Stellenanzeige: Keine Entschädigung für klagenden Bankkaufmann EuGH-Urteil: Wann müssen Versicherungsvermittler Provisionen zurückzahlen? Katze gesucht - Schulter verletzt: Kein Wegeunfall: Warum die Berufsgenossenschaft hier nicht zahlen muss
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