Urteil: Kündigung von Kapitallebensversicherung unzulässig
Karlsruhe. Nach Paragraf 2 Absatz 2 Satz 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer möglich, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugeht.
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