Sind Beiträge zur bAV im U1- und U2-Verfahren erstattungsfähig?
Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigen, zahlen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) obligatorische Beiträge zum sog. U1-Verfahren. Dafür erhalten sie bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) grundsätzlich bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Entgeltes und bis zu 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstattet (es gelten die Satzungen der Krankenkassen). Im U2-Verfahren, für das alle Arbeitgeber obligatorisch Beiträge zahlt, erhält der Arbeitgeber alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge sowie das bei Beschäftigungsverbot fortgezahlte Arbeitsentgelt ersetzt. Dabei stellt sich die Frage, wie mit Beitragszahlungen zu einer bAV umzugehen ist, insbesondere mit Beiträgen des Arbeitnehmers zu einer arbeitnehmerfinanzierten betriebliche Altersversorgung (bAV). Mit dieser Frage hat sich die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes beschäftigt (Niederschrift Fachkonferenz Beiträge am 22.11.2016, Top 4).
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