Keine Wartepflicht auf Restwertangebot der gegnerischen Versicherung
Unfallgeschädigte dürfen ein eigenes Gutachten in Auftrag geben und müssen – sofern dieses eine korrekte Werteermittlung erkennen lässt – nicht auf ein Restwertangebot der Versicherung des Verursachers warten. Das Amtsgericht (AG) Herford schloss sich mit seinem Urteil vom 10. August 2017 (AZ: 12 C 1227/15) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an.
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