Fondsverluste bei Lebensversicherungen
Macht der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Lebensversicherung von seinem „ewigen Widerspruchsrecht“ Gebrauch, muss die Versicherung alle Beiträge sowie Zinsen und weitere Nutzungen an diesen zurückzahlen. Im vorliegenden Streitfall ist es zu einem Totalverlust der Sparanteile der Prämien gekommen. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht wurde laut dem OLG Stuttgart genüge getragen, indem dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag ermöglicht wurde. Der Versicherungsnehmer muss demnach für die Verluste selbst aufkommen.
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