Berufshaftpflicht-Versicherung: Begehrliches Finanzamt
(verpd) Bei den Beiträgen einer von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Berufshaftpflicht-Versicherung handelt es sich je nach Umstand nicht um zu versteuernden Arbeitslohn. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 58/14) hervor.
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