Gefahrtarif der Unfallversicherung muss an veränderte Arbeitsinhalte angepasst werden
Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines sauerländischen Strumpfherstellers jüngst entschieden, dass der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotenzial der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen ist, nachdem die Produktion des Unternehmens in Billiglohnländer verlagert worden war.
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