Wann eine Verweisung durch den Versicherer erlaubt ist
Ein Gas- und Wasserinstallateur arbeitete nach längerer Pause wegen Berufsunfähigkeit als technischer Zeichner. Der Versicherer zahlte ihm ab 2002 bis zum 01.08.2015 die vereinbarte Rente. Die Einstellung der Leistung begründete die Versicherung damit, dass der Mann seit April 2015 nach einer Umschulung als technischer Zeichner beschäftigt war und diese Tätigkeit mit der als Gas- und Wasserinstallateur vergleichbar sei. Daraufhin zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Die Begründung seinerseits lautete, dass er zu mindestens 50 Prozent außerstande war, seinen Beruf weiter auszuüben.
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