Marder im Haus: Kein Schaden­ersatz, wenn …

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Marder im Haus: Kein Schaden­ersatz, wenn Tiere nach Jahren zurück­kommen

Wird ein Haus verkauft, in dem sich Marder einge­nistet haben, muss der Haus­besitzer den Käufer darüber informieren. Liegt ein Befall mit den Raubtieren jedoch lange zurück, besteht die Informations­pflicht nicht. Dass sie nach Jahren der Abwesenheit an den Ort zurück­kehren würden, sei nicht zu vermuten gewesen, so das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 22 U 104/16). Der Käufer einer Eigentums­wohnung in Hagen hatte den Verkäufer verklagt, weil der ihn nicht darüber aufgeklärt hatte, dass sich bereits 2007 Marder im Dachboden des Mehr­familien­hauses einge­nistet hatten. Im Oktober 2013, als der Verkäufer der Wohnung bereits ausgezogen war, verursachten die Tiere erneut einen Schaden im Gebäude. Der Käufer, der die Wohnung im Januar 2014 erwarb, sollte darauf­hin etwas über 20 000 Euro als Anteil an einer Dachsanierung zum Schutz vor weiterem Marderbefall zahlen. Diese Summe verlangte er als Schaden­ersatz vom Verkäufer. Die Klage blieb erfolg­los. Das Urteil ist rechts­kräftig.

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