Betrug durch Unterlassen: BGH zur Aufklärungspflicht bei Fonds
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Aufklärungspflicht speziell von Geschäftsführern von Fondsgesellschaften deutlich gemacht. Entscheidend dabei ist, dass diese Pflicht laut BGH in Folge eines „vorangegangenen gefährlichen Tuns“ nicht nur durch ein „Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter“ besteht. Auch wenn durch das Vorverhalten „die vermögensrelevanten Umstände verändert werden, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist“ müssen die Fondsgesellschaften aufklären.
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