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Können Rechtsanwälte wirklich loyal gegenüber dem Vermittler sein? -Die anwaltliche „Zwickmühle“-

08.05.2017

Können Rechtsanwälte wirklich loyal gegenüber dem Vermittler sein? -Die anwaltliche „Zwickmühle“- © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Stephan Michaelis

Gastbeitrag von Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht - Es ist das oberste standesrechtliche Gebot eines Rechtsanwaltes, dass er sich zu 100% für die Interessen seine Mandanten einzusetzen hat.

Der Rechtsanwalt ist schon aus dem Standesrecht der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) verpflichtet, zu 100% die Interessen seines Mandanten umfassend zu wahren. Daher ist es zunächst naheliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten auch stets zu 100% loyal sein muss. Aber ist der Vermittler auch der Mandant? Schauen wir uns jetzt die Rechtslage etwas genauer an:

1. Typischer Sachverhalt

Wir haben z. B. häufig damit zu tun, dass ein Versicherungsnehmer (VN) aus seinem Versicherungsvertrag nicht die vereinbarte vertragliche Leistung im Schadenfall erhält. Wir haben sodann alles dafür zu tun, dass der Versicherungsnehmer diesem Leistungsanspruch erfolgreich gegenüber seinem Versicherer durchsetzt. Leider kommt es immer häufiger vor, dass der Versicherer die Leistung verweigert und sogar auf ein Verschulden des Vermittlers hinweist. In der Regel ist es gern der Versicherungsmakler, auf den die Verantwortung der Nicht-Regulierung abgeschoben wird (z.B. bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung).

Liegt also nun eine „normale Bevollmächtigung“ und Beauftragung des Rechtsanwaltes vor, so muss dieser aus dem Mandatsverhältnis heraus seinem Kunden anempfehlen, auch den Vermittler, zumeist Makler, zu verklagen oder diesen zumindest im Rahmen des gerichtlichen Prozesses (gegen den VR) den Streit zu verkünden. Anderenfalls läuft der Mandant (VN) und auch der Rechtsanwalt Gefahr, dass mögliche Ansprüche aus der denkbaren Beratungspflichtverletzung des Maklers verjähren. Diese Verjährungsunterbrechung wäre nur durch eine gerichtliche Streitverkündung gegenüber dem Vermittler, z.B. Makler, zu unterbrechen oder durch die eigenständige Klage gegen den Vermittler.

Also stimmt zunächst die Aussage, dass der Rechtsanwalt oder auch die Rechtsanwältin ihren Mandanten gegenüber zu 100% loyal sein müssen. Der Rechtsanwalt muss also zumindest darauf hinweisen, dass neben dem strittigen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auch ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Vermittler bestehen könnte, wenn z.B. anderweitig ein wirksamer Versicherungsschutz hätte vereinbart werden können oder dem Makler ein Beratungsverschulden treffen könnte. Würde der Rechtsanwalt einen solchen Hinweis und eine solche Beratung gegenüber seinem Mandanten dem VN, nicht leisten, so würde er sich gegenüber seinem Mandanten sogar selbst schadenersatzpflichtig machen können. Würden also die erkennbaren möglichen Ansprüche gegenüber dem Vermittler verjähren, so haftet der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber auf vollständigen (möglichen) Schadenersatz wegen unvollständiger Beratung.

2. Echte Loyalität

Kann es in Ansehung dieser eindeutigen Rechtslage dann noch eine Loyalität gegenüber dem Vermittler / Makler geben? Vermutlich selten, denn entweder der Makler oder auch der Rechtsanwalt würden in gleicher Höhe gegenüber dem Mandanten / Versicherungsnehmer haften. Geht die Freundschaft Ihres Rechtsanwaltes zu Ihnen als Versicherungsmakler also soweit, dass er Ihren Schaden gegebenenfalls selbst übernehmen würde? Vielleicht nicht immer… , mit der Folge, dass er Ihren Kunden „in dieser Zwickmühle“ gegen Sie zu beraten hat.

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