Kein Anspruch auf Erstattung für Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung
Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation ließ sich ein pensionierter Polizeibeamter stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, wie z.B. Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Nach dem Klinikaufenthalt bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 € für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme in Anspruch genommen hatte. Das Landesamt für Finanzen lehnte die Erstattung ab.
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