Grobe Fahrlässigkeit führt im Entwendungsfall zur Kürzung der Teilkaskoversicherungsleistung
Führt der Versicherte die Entwendung seines Fahrzeuges grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. So das Landgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 15.09.2015 - 5 O 18/16.
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