Pflichtteilsansprüche sind keine „sonstigen Einkünfte“
In diesem Fall musste der BGH entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche des Schuldners einen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO begründen können. In erster Instanz wurde das vom Amtsgericht Gera bejaht. Das Landgericht Gera verneinte jedoch, dass Pflichtteilsansprüche des Schuldners den „sonstigen Einkünften“ im Sinne des § 850i ZPO zuordenbar sind.
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