Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Selbständigen abzugsfähig sein
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerlich abzugsfähig sein, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (Satz 2). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ bei einem Selbständigen nicht zwangsläufig jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen sein kann.
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