BGH zur Eindeutigkeit einer Selbstbehaltsregel in der Krankenversicherung
Mit Beschluss vom 08.02.2017 - IV ZR 543/15 hat der BGH klargestellt, dass eine Klausel, wonach von den tariflichen Leistungen des Krankenversicherers ein Jahresselbstbehalt je versicherte Person in festgelegter Höhe im Kalenderjahr abgezogen wird, mit Kalenderjahr eindeutig das Behandlungsjahr und nicht das Kalenderjahr der Antragstellung beim Versicherer festgelegt. Die Regelung ist insoweit laut BGH eindeutig und nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.
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