Begriffsbestimmung zur Wohngebäudeversicherung
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat mit Urteil vom 31.05.2016 - 1 O 23/16 festgestellt, dass eine aus Stahl oder Aluminium gefertigte massive Schiebetoranlage, die in eine steinerne Einfriedungsmauer eingegliedert ist, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht als Zaun angesehen werden kann.
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