Diebstahl nicht nachgewiesen: Kein Anspruch auf Versicherungsleistung
Der Kläger macht wegen eines behaupteten Diebstahls mehrerer Fahrzeugteile Entschädigungsansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend. In der Strafanzeige ist notiert, der Kläger habe das Fahrzeug nachts in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt und am nächsten Morgen den PKW dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder ein Hineinklettern durch das Schiebedach waren nicht zu finden. Im Prozess hat der Kläger zudem behauptet, das Fahrzeug verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt zu haben.
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