BGH: Nach Wahl fiktiver Schadensabrechnung sind Kosten einer Reparaturbestätigung nicht mehr ersatzfähig
BGB § 249 Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16 (LG Mühlhausen), BeckRS 2017, 102550 Weiterlesen
Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten