Baujahr falsch angegeben: Käufer darf Haus zurückgeben
Die Angabe des Baujahres eines Hauses im Kaufvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb darf der Vertrag rückabgewickelt werden, wenn das Gebäude zwei Jahre älter ist als angegeben, entschied das OLG Hamm.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Legal Tribune ONLINE