Teilkaskoversicherung zahlt nur bedingt bei Sturmschäden
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung ist nicht nur die Unmittelbarkeit eines Sturmschadens. Diese erfordert zudem eine tatsächliche Zwangsläufigkeit, der man sich als Geschädigter nicht entziehen kann.
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