Scheinselbstständigkeit | Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Säumniszuschläge sind kaum abzuwenden
Wenn eine Betriebsprüfung nach § 28 b Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Ihrer Praxis durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ergibt, dass Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind, ist das an sich schon Ärgernis genug. Darüber hinaus sieht § 24 SGB IV Zahlung von Säumniszuschlägen vor. Wie diese Säumniszuschläge berechnet werden und wie Sie sich als Praxisinhaber am besten vor einer Nachzahlung schützen, fasst der folgende Beitrag zusammen.
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