Nothilfeleistung und Unfallversicherungsschutz
Das Sozialgericht Dortmund hat jüngst entschieden, dass der Tatbestand der Nothilfe i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr.13a SGB VII erfüllt und ein Arbeitsunfall zu bejahen ist, wenn ein Motorradfahrer einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes ausweicht und dabei verletzt wird. Dass der Motorradfahrer spontan reagiert hat oder dass er auch zum eigenen Schutz ausgewichen ist, spielt dabei keine Rolle (SG Dortmund, 02.11.2016 - S 17 U 955/14).
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