LSG Baden-Württemberg: Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen, muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden und die Kostenübernahme für die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne“ an Implantate, die nach einem Arbeitsunfall eingesetzt worden waren, abgelehnt (Urteil vom 30.01.2017, Az.: L 1 U 120/16). Weiterlesen
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