Falsche Gesund­heits­angaben: Kasse darf Aufnahme verweigern

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Falsche Gesund­heits­angaben: Kasse darf Aufnahme verweigern

Wer seiner gesetzlichen Krankenkasse kündigt, muss später nicht wieder aufgenommen werden, wenn der Vertrag bei einer privaten Kranken­versicherung wegen falscher Angaben zum Gesund­heits­zustand platzt. Das entschied das Bundes­sozialge­richt (BSG) (Az. B 12 KR 23/14 R). Eine Frau wechselte von der gesetzlichen in die private Kranken­versicherung. Jedoch hatte sie bei ihrem neuen Versicherer falsche Gesund­heits­angaben gemacht. Der löste den Vertrag wegen arglistiger Täuschung auf. Die vorherige gesetzliche Krankenkasse verweigerte ihr die Rück­kehr, da ihre Kündigung wirk­sam war. Das BSG bestätigte das. Die Frau könne sich mit dem Basis­tarif einer privaten Versicherung absichern.

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