BGH: Neupreisentschädigung bei Kaskoschäden mit Leasing-Fahrzeugen
VVG § 6 I 1 und 2 Knüpfen die AKB den Anspruch auf die Neupreisentschädigung an das Eigentum des Ersterwerbers des Fahrzeugs, schafft der gleichzeitige Hinweis auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen. Nach der Klausel «Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.» beginne die Frist nach der Feststellung der Entschädigung zu laufen, so der BGH weiter. Weigere sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, setze erst eine gerichtliche Entscheidung darüber die Sicherstellungsfrist in Lauf, nicht schon eine Leistungsablehnung oder eine Teilregulierung. Bei einem Leasing-Fahrzeug erfordere die in den AKB nach einem Totalschaden für eine Neupreisentschädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung, dass die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, gerade um den Leasingvertrag fortzusetzen oder unter Ersetzung des abgerechneten Vertrags neu zu begründen. BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15 (OLG Celle), BeckRS 2016, 20740 Weiterlesen
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