OLG Hamm: Vertragsstrafe für unerwünschte E-Mail unter Kaufleuten
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafenversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt (Az.:9 U 66/159). Weiterlesen
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