Mieter verursacht Wasserschaden - leichte oder grobe Fahrlässigkeit?
Grundsätzlich kann der Gebäudeversicherer eines Vermieters einen Mieter in Regress nehmen, wenn dieser den vom Versicherer regulierten Schaden an der Mietwohnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ob die Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit überschritten worden ist, kann aber letztlich nur der Tatrichter entscheiden. So handelt laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Mieter nur einfach fahrlässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergeräts nicht vollständig zugedreht hat (OLG Düsseldorf, 20.05.2016 - I-24 U 164/15).
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