Haftung | Keine Pflicht zur Schadenregulierung mit Ende des Maklervertrags
Ist ein Maklervertrag vor Einholung eines Obmann-Gutachtens beendet worden, ist der Makler nicht mehr verpflichet, ein Obmann-Gutachten mit möglichst vorteilhaften Ergebnissen für den Versicherungsnehmer herbeizuführen. Das ist die Kernaussage einer umfangreichen Entscheidung des OLG Braunschweig zu einer Gebäude-Feuerversicherung (OLG Braunschweig, Urteil vom 17.08.2016, Az. 3 U 74/15, Abruf-Nr. 191140 ).
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