„Geld-zurück!-Auftrag“ ist nichtig
Im Streitfall hat ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus seiner Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen aus der Schweiz verkauft, das geschäftsmäßig die gekauften Versicherungsverträge rückabwickelt. Das Unternehmen war zum Zeitpunkt des Verkaufs der Versicherung nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) registriert.
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