Erlaubnispflicht für Vermittler von Vermögensanlagen am Zweitmarkt
Seit dem 31.12. 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz. Dieses hat die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz) entsprechend geändert.
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