Bei dreister Lüge des Versicherungsnehmers ist Berufshaftpflichtversicherung zur Kündigung des Versicherungsschutzes berechtigt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Berufshaftpflichtversicherung bei einer dreisten Lüge des Versicherungsnehmers zu einer fristlosen Kündigung des Versicherungsschutzes berechtigt ist. (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2016 - 5 U 78/16)
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