Rechtsschutzversicherung und Abgasskandal
Es stellt keine mutwillige Interessenwahrnehmung dar, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung Deckung für die Geltungsmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seinem vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW verlangt. Das geht aus einem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Detmold (LG Detmold, 11.08.2016 - 9 O 51/16) hervor.
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