Rechtsschutzversicherung | Ausschlussklausel „nichteheliche Lebensgemeinschaft“
Die Ausschlussklausel § 3 Abs. 4 lit. b ARB-RU-2007 („in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“) setzt einen ursächlichen Zusammenhang des zwischen nichtehelichen Lebenspartner geführten Rechtsstreits, für den Deckungsschutz begehrt wird, mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus.
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