Private Rentenversicherung: Keine volle Besteuerung bei Tarifwechsel
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat eine gängige Praxis der Finanzämter gestoppt. Sie hatten zu Unrecht Steuern verlangt, wenn ein Versicherter den Tarif seiner Renten- oder Kapitallebensversicherung geändert hatte. Betroffen waren Versicherte, die im laufenden Vertrag etwa zu einem fondsgebundenen Tarif wechselten, weil sie sich davon mehr Rendite versprachen. Einige Finanzbeamte unterstellten, dass ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Das Problem: Auszahlungen für Verträge ab 2005 werden erst vergünstigt besteuert, wenn der Versicherte seinen Vertrag mindestens zwölf Jahre hält und ein gewisses Alter erreicht hat (60 Jahre oder − für Verträge ab 2012 − 62 Jahre). Die Wechsler sollten ihre Erträge voll versteuern, weil sie aus Sicht des Amts zu früh gekündigt hatten. Die Oberfinanzdirektion entschied: Ein Tarifwechsel sei kein Vertragswechsel und führe nicht zur höheren Besteuerung.
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