Wild­unfall: Zwei Tage später melden reicht

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Wild­unfall: Zwei Tage später melden reicht

Versicherte müssen einen Wild­schaden unver­züglich ihrem Teilkasko­versicherer mitteilen. Eine Meldung, die zwei Tage nach dem Schadens­ereignis erfolgt, kann aber noch als „unver­züglich“ gelten (Amts­gericht Kaisers­lautern, Az. 4 C 575/13). Ein Bekannter fuhr mit dem BMW der Versicherten über einen Wild­schweinkadaver. Dabei wurde das Auto beschädigt. Die Versicherte gab an, dass sie den Schaden am nächsten Morgen gemeldet hatte. Laut Versicherer vergingen zwei Tage. Das Gericht entschied: Selbst bei zwei Tagen sei dies kein schuldhaftes Zögern der Versicherten.

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