WEG-Gebäudeversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung abschließt, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die WEG, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalles veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, 16.09.2016 - V ZR 29/16) hervorgehoben.
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