VGH München: Nach 3 Jahren muss Betroffener nicht mehr mit Konsequenzen aus Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens rechnen
StVG § 3 I ; FeV §§ 11 III 1 Nr. 7, VIII , 46 I ; VwGO § 80 V Über drei Jahre nach Erlass einer Begutachtensanordnung muss der Betroffene nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München nicht mehr damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde noch Konsequenzen aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens zieht. Außerdem entschied das Gericht, dass die Übersendung nicht verwertbarer Aktenbestandteile die Unverwertbarkeit eines darauf beruhenden Gutachtens zur Folge haben kann. VGH München, Urteil vom 06.10.2016 - 11 CS 16.1523 (VG Würzburg), BeckRS 2016, 53200 Weiterlesen
Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten