Unfall: Vorschäden schließen Kausalität nicht aus
Im Streitfall verletzte sich die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin beim Kinderturnen bei der Ausführung einer Hilfestellung für eine Turnübung. Es wurde eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose diagnostiziert. Der private Unfallversicherer lehnte eine Leistung aufgrund eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens ab. Demnach habe die Spinalkanalstenose bereits vor der Verletzung bestanden. Damit sei die Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten. Gegen diese Ansicht ging die Klägerin gerichtlich vor.
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