Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz einer Rettungshandlung
In dem entschiedenen Fall wurde einem Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich unter anderem Verletzungen der Schultergelenke zu. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Unfall als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.
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