Forderungsausfalldeckung in der Privathaftpflichtversicherung lässt betriebliche Tätigkeit außen vor
Mit der in der Forderungsausfalldeckung üblichen Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages" wird der Versicherungsschutz für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entstanden sind, wirksam ausgeschlossen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 06.09.2016 - 12 U 84/16) entschieden.
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