Finanzgericht Berlin-Brandenburg | Umsatzsteuer und Rechnungsangaben
Ein Steuerpflichtiger, der Umsatzsteuer zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, kann die Erstattung der Umsatzsteuer nicht von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen. Darauf weist das FG Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 17.8.16 (7 K 7246/14) hin. (CW)
Weiterlesen auf: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft GmbH & Co. KG